Das Alterseinkünftegesetz
…es ändert sich nicht „irgendwas“, sondern das ganze System!
„Altersvorsorge... besteht darin, das Risiko der Langlebigkeit, also die im Einzelfall unbekannte Zeitspanne zwischen dem Erwerbsleben und dem Tod, einkommensmäßig abzusichern... Vermögen, welches vererbt werden kann, erfreut die Erben, hat aber nicht der Alterssicherung des Verstorbenen gedient.“
Professor Dr. Dr. h.c. Bert Rürup Vorsitzender der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alters-einkommen |
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Auslöser des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen „Alterseinkünftegesetzes“ (AltEinkG) ist der sich rasch ändere demographische Aufbau unserer Gesellschaft; in einer Gesellschaft mit immer mehr Rentnern und immer weniger Erwerbstätigen ist eine Reform des umlagefinanzierten Rentensystems unumgänglich. Ursächlich für das neue Gesetz war ferner das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das eine Gleichstellung von Rentnern und Pensionären forderte. Auf dieses Urteil hin hat die Regierung eine Expertenkommission unter Vorsitz des Finanzwissenschaftlers Prof. Dr. Bert Rürup ins Leben gerufen. Diese Kommission hat für den Übergang in das neue System ein Konzept erarbeitet, das nahezu ohne Änderungen im „Alterseinkünftegesetz“ (AltEinkG) Gesetzeskraft erlangt hat.
Das Alterseinkünftegesetz – ein Überblick
3-Schichten-Modell
Waren es bisher die 3 Säulen der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rente, auf denen das Altersvorsorgesystem in Deutschland aufgebaut war, wird nun eine andere Konzeption verfolgt. Das neue Altersvorsorgemodell setzt sich aus 3 Schichten zusammen, die eine neue und hoffentlich tragfähige Altersabsicherung ergeben.
Der Staat fördert den Rentenaufbau zunächst in zwei unterschiedlichen Schichten:
Schicht I = Basisversorgung
- Gesetzliche Rentenversicherung / Berufsständische Versorgungseinrichtungen / Landwirtschaftliche Alterskassen
- Rürup-Rente bzw. Basis-Rente
Schicht II = Kapitalgedeckte Zusatzversorgung
- Betriebliche Altersvorsorge (BAV)
- Riester-Rente bzw. Förderrente
Der Vermögensaufbau und die Kapitalanlage werden in einer dritten Schicht gefördert
Schicht III = Kapitalanlageprodukte
- Private Rentenversicherung
- Private Kapital-Lebensversicherung
Dabei sind folgende Kriterien von Bedeutung:
Altersvorsorge im Sinne der Schicht 1 und 2
- Absicherung der des sog. „Langlebigkeitsrisikos“ durch Rentenleistungen
- Die Leistungen können nur der versicherten Person zugute kommen
- Leistungen können nur bedingt vererbt und nicht veräußert, kapitalisiert, beliehen oder übertragen werden
- Steuerliche Förderung in der Aufbausphase während des Erwerbslebens
- Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase
Vermögensaufbau im Sinne der Schicht 3
- der Kapitalbildung dienende Verträge
- die Leistungen können auch Dritten (insbesondere Familienangehörigen) zugute kommen
- Leistungen können vererbt, veräußert, kapitalisiert, beliehen oder übertragen werden
- Keine steuerliche Förderung während des Erwerbslebens
- Teilweise Steuervergünstigung bei Verrentung des Kapitals, insbesondere auch durch Herabsetzung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente (z.B. im Alter 65 von 27 auf 18 %)
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetz auf die verschiedenen Rentenarten
Das Alterseinkünftegesetz ist am 01.01.05 in Kraft getreten. Kernpunkt des Gesetzes ist der Wechsel von vor- zu nachgelagerter Besteuerung der Alterseinkünfte. Seit 2005 werden die Beiträge für die Altersversorgung zunehmend steuerbefreit, während die Rentenauszahlungen im Alter voll versteuert werden. Die gesetzlichen Änderungen haben Auswirkungen auf folgende Bereiche:
Besteuerung der gesetzlichen Renten
Bereits laufende Rentenauszahlungen aus den gesetzlichen Kassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrenten werden in 2023 zu 82% versteuert. Für Neurentner steigt die Besteuerung bis 2040 in jährlichen 2% – später in 1%-Schritten auf 100%. Die Freibeträge betragen 18.900 EUR für Alleinstehende und 37.800 EUR für Ehepaare. Wegen der noch hohen Freibeträge sind aktuell ca. dreiviertel aller Rentner von der Besteuerung nicht betroffen.
Besteuerung der Rentenbeiträge
2023 werden 100% der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Renten-versicherung steuerlich freigestellt. Bis 2025 sollen die Beiträge in jährlichen 2%-Schritten vollständig steuerfrei sein.
Als Vorsorgeaufwendungen gelten:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Beiträge zu berufständischen Versorgungen
- Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
- Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung
Private Rentenversicherung
Seit dem 01.01.2005 sind einmalige Kapitalauszahlungen
steuerpflichtig. Teilweise profitiert die private Rentenversicherung auch vom Alterseinkünftegesetz, insbesondere sinkt der zu besteuernde Ertragsanteil der Rente im Alter. Zudem kann sie zumindest zum Teil vererbt werden. Zukünftig können Beiträge bis zu einem Freibetrag von 26.528 EUR für Ledige bzw. 53.056 EUR für Verheiratete als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies allerdings in voller Höhe erst 2025; 2023 sind 100% davon absetzbar (26.528/53.056 EUR). Bis 2025 wird dieser Wert um jährlich 2%-Punkte angepasst. Die Steuerlast sinkt also:
Steuerpflichtiger Ertragsanteil
Rentenalter |
bis 2004 |
seit 2005 |
58 Jahre |
35% |
24% |
60 Jahre |
32% |
22% |
62 Jahre |
30% |
21% |
65 Jahre |
27% |
18% |
Diese Angaben gelten für die private und fondsgebundene Rentenversicherung.
Fondsgebundene Rentenversicherung
Wie bei der privaten Rentenversicherung wird auch hier der steuerpflichtige Rentenertragsanteil herabgesetzt. Die Steuerlast sinkt: siehe Tabelle oben: "Steuerpflichtiger Ertragsanteil". Die einmalige Kapitalauszahlung wird jedoch versteuert.
Riesterrente
Die Anlageprodukte werden nicht mehr vorgeschrieben. 30% der bei Vertragsende fälligen Leistung können als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Geringverdiener müssen einen einheitlichen Sockelbeitrag von 60 EUR/Jahr leisten.
Bei Vertragsabschluss kann der Vertragspartner bevollmächtigt werden, einmalig einen Dauerzulageantrag auf elektronischem Weg zu stellen. Vertrags- und Abschlusskosten dürfen auf maximal fünf Jahre verteilt werden. Riesterverträge, die seit dem 01.01.2006 abgeschlossen wurden, beinhalten geschlechtsneutrale
Tarife. Das bedeutet, dass Frauen und Männer für gleiche Leistungen gleiche Rentenbeiträge bezahlen. mehr dazu
Betriebliche Altersvorsorge
In 2023 dürfen in Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds 4% der Rentenbeitragsbemessungsgrenze West (in 2023: 3.504 EUR p.a.) steuerfrei eingezahlt werden. mehr dazu
Rürup-Rente bzw. Basis-Rente
Die Rürup-Rente bzw. Basis-Rente garantiert eine lebenslange Rentenzahlung und erlaubt Einschlüsse wie die Berufsunfähigkeitsabsicherung und Hinterbliebenenrente. 100% der Beiträge sind im Jahr 2023 von der Steuer absetzbar (Deckelung bei 26.528 EUR für Alleinstehende bzw. 53.056 EUR für Verheiratete); Die monatlichen Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem 62. Lebensjahr. Es besteht kein Kapitalwahlrecht und im Todesfall des Sparers gehen alle Ansprüche verloren. Der Versicherungsvertrag kann weder beliehen noch übertragen werden. mehr dazu
Kapital-Lebensversicherung
Das Steuerprivileg für Lebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuer-freiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) ist zum 01.01.2005 abgeschafft worden.
mehr dazu
Vertrags-
beginn |
Voraussetzungen |
Versteuerung
in % |
bis 2004 |
• Laufzeit mind. 12 Jahre
• Einzahlung mind. 5 Jahre
• Todesfallschutz mind. 60% der Beitragssumme |
0% |
bis 2004 |
• eine Bedingung ist nicht erfüllt | 100% |
seit 2005 |
• Laufzeit mind. 12 Jahre
• Todesfallschutz mind. 60% der Beitragssumme
• Auszahlung nach dem 62.
Geburtstag | 50% |
seit 2005 |
• eine Bedingung ist nicht erfüllt | 100% |
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